Teil 1 III. 5.6 Job-Ticket

5.6.1 Geltung

Das Job-Ticket ist eine verbundweit gültige, persönliche (nicht übertragbare) Jahreskarte.

Es wird unterschieden in Job-Ticket I mit Grundbeitrag – entweder als mitarbeiterorientiertes oder nutzerorientiertes Modell - und Job-Ticket II mit einer Mindestabnahmemenge. Voraussetzung für den Erwerb eines Job-Tickets ist ein entsprechender Rahmenvertrag. Das Job-Ticket wird für ein Jahr oder länger ausgestellt. Der beim Job-Ticket I zu zahlende Grundbeitrag sowie der Ticketpreis (Job-Ticket I und II) sind monatlich im Voraus zu zahlen. Die Fahrtberechtigung wird durch die monatliche Zahlung von Grundbeitrag (Job-Ticket I) und Ticketpreis jeweils für den Zahlungsmonat erworben.

5.6.2 Job-Ticket I - mit Grundbeitrag

Das Job-Ticket I wird ab einer Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern angeboten.

5.6.2.1 Job-Ticket I – Grundbeitrag mitarbeiterorientiert
Die Vereinbarung beinhaltet die Zahlung eines Grundbeitrages für alle Beschäftigten des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie das Job-Ticket beziehen oder nicht. Zu den Beschäftigten eines Unternehmens zählen: Voll- und Teilzeitkräfte. Die Höhe des Grundbeitrages ist je nach Mitarbeiteranzahl des Unternehmens gestaffelt. Der Grundbeitrag wird monatlich abgerechnet.


5.6.2.2 Job-Ticket I – Grundbeitrag nutzerorientiert
Die Vereinbarung beinhaltet die Zahlung des Grundbeitrages ausschließlich für die Beschäftigten des Unternehmens, die das Job-Ticket beziehen. Voraussetzung ist, dass innerhalb dieser Vereinbarung mindestens zwei Mitarbeiter/innen das Job-Ticket nutzen. Für jeden Job-Ticket-Nutzer entrichtet die Firma den Grundbeitrag in Höhe der Differenz zwischen Job-Ticket und Rhein-Neckar-Ticket zum jeweils aktuell gültigen Tarif des VRN. Für die Errechnung des Grundbeitrages ist die Anzahl der Nutzer im abgerechneten Monat maßgebend.

5.6.3 Job-Ticket II - mit Mindesabnahmemenge

Der Ticketpreis des Job-Ticket II entspricht dem Ticketpreis des Rhein-Neckar-Tickets. Eine Vereinbarung zum Job-Ticket II kommt dann zustande, wenn vom Unternehmen eine Mindestabnahmemenge von 200 Job-Tickets II bezogen werden und sich der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens 20% des Job-Ticket- Preises zu übernehmen. Das Unternehmen erhält mit steigender Zahl der Nutzer eine Rückvergütung auf den Arbeitgeberanteil ab einer Mindestabnahme von 2000 Nutzern des Job-Tickets II:
Anzahl Nutzer/Rückvergütung auf AG-Anteil

ab 2.000: 4%
ab 4.000: 8%
ab 5.000: 12%
ab 6.000: 16%
ab 7.000: 20%

5.6.4 Mitnahmemöglichkeit

Abweichend von I 2 gilt für das Job-Ticket I und für das Job-Ticket II folgende Mitnahmeregelung:
Das Job-Ticket berechtigt montags bis freitags ab 19:00 Uhr bis zum nächstfolgenden Tag 3:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Baden- Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz ganztägig bis zum nächstfolgenden Werktag 3:00 Uhr zur Mitnahme von bis zu vier weiteren Personen ohne Altersbeschränkung oder einer weiteren Person und allen Familienkindern/Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahren.
Anstelle einer Person kann maximal ein Hund mitgenommen werden.

5.6.5 Kündigung

Es gilt Ziffer 5.1.3.

5.6.5.1 Werden das Jobticket I oder das Job-Ticket II vor Ablauf des ersten Vertragsjahres (12-Monats-Frist) von Mitarbeitern, die nicht aus dem Unternehmen ausscheiden, mit dem eine Job-Ticketvereinbarung besteht, aus nicht von dem Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen gekündigt, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsabonnementpreis und dem monatlichen Preis des Rhein-Neckar-Ticket Plus beim Job-Ticket I und beim Job-Ticket II für den zurückliegenden Zeitraum maximal bis zur Höhe des 12-fachen Monatsabonnementpreises des Job-Tickets I bzw. des Job-Tickets II nachberechnet. Nach Ablauf der 12-Monats-Frist erfolgt keine Nachberechnung. Die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Aufwands bleibt dem Fahrgast unbenommen.

5.6.5.2 Gibt der Job-Ticket-Inhaber das Job-Ticket nach einer Kündigung nicht zurück, so wird für jeden Monat der weiteren Nutzung des Job-Tickets ein Beförderungsentgelt in Höhe des monatlichen Preises des Rhein-Neckar-Tickets erhoben. Die Pflicht zur Rückgabe des Job-Tickets bleibt hiervon unberührt.