Teil 1 III. 5.1 Allgemeine Regelungen für Jahreskarten

5.1.1 Zustandekommen des Vertrages

5.1.1.1 Jahreskarten werden bei einem gem. § 4 der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar genannten zum Vertrieb berechtigten Unternehmen bestellt.

5.1.1.2 Bei persönlichen Jahreskarten ist dem Bestellschein bzw. der digitalen Bestellung ein aktuelles Lichtbild beizulegen. Die personenbezogenen Daten und das Lichtbild des Kunden werden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.

5.1.1.3 Der Vertrag kann zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden.
Abweichend davon ist es grundsätzlich möglich, abhängig vom ausgebenden Unternehmen, den Vertrag zu jedem beliebigen Anfangsdatum zu beginnen. Dies gilt nicht bei Jahreskartenverträgen für Schüler und Auszubildende. Es gibt keinen Anspruch auf Sofortausstellung einer Jahreskarte. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Wochen bis zum Beginn der Abonnementlaufzeit.

5.1.1.4 Der Vertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der bestellten Jahreskarte oder der Zusendung der Zugangsdaten für das digitale Abo zustande. Der Fahrgast hat die Jahreskarte auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen.

5.1.2 Dauer des Jahreskartenvertrages

Der Jahreskartenvertrag gilt für mindestens 12 Monate (Deutschlandticket ausgenommen), ab dem 1. Gültigkeitstag bis zum gleichen Tag des Folgejahres 12:00 Uhr. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag gelten die Jahreskarten bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktages. Wird eine Jahreskarte, die im Abonnementverfahren bezogen wird, nicht gekündigt, verlängert sich das Abonnement um weitere 12 Monate (außer bei Barzahlung).

5.1.3 Kündigung des Jahreskartenvertrages

5.1.3.1 Der Jahreskartenvertrag ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Wochen monatlich kündbar. Im Fall einer Kündigung vor Ablauf der 12-Monatsfrist gelten die für die jeweilige Jahreskarte bestehenden Regelungen zur Kündigung.

5.1.3.2 Bei Änderungen der die Jahreskarte betreffenden Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen kann der Jahreskartenvertrag zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich gekündigt werden, soweit sich für den Jahreskartenkunden wirtschaftliche Nachteile ergeben. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Wochen. In diesem Falle werden keine Nachforderungen erhoben.

5.1.3.3 Die Jahreskarte ist bis spätestens 5 Tage nach dem Kündigungstermin an die Ausgabestelle zu senden oder gegen Quittung zurückzugeben. Diese Regelung gilt nicht für digitale Jahreskarten. Bei nicht erfolgter Rückgabe besteht die Pflicht zur Zahlung des Beförderungsentgeltes bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte oder bei unbefristeten Jahreskarten max. bis zur Höhe eines Jahresbeitrages. Die Geltendmachung eines nachweislich entstandenen höheren Schadens im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.

5.1.4 Verlust oder Zerstörung

5.1.4.1 Bei Verlust oder Zerstörung von persönlichen Jahreskarten im Scheck-Kartenformat erhält der Fahrgast nach einer Bearbeitungszeit gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € eine Ersatzjahreskarte. Bei Verlust oder Zerstörung von übertragbaren Jahreskarten im Scheck-Kartenformat erhält der Fahrgast nach einer Bearbeitungszeit gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50,00 € je Vertragsjahr einmalig eine Ersatzjahreskarte.

5.1.4.2 Beim Abonnementverfahren ist das Beförderungsentgelt für die monatliche Abbuchung bis zum Ende des auf der Jahreskarte ausgewiesenen Gültigkeitszeitraumes weiter zu entrichten. Eine Kündigung ist in diesem Falle nicht möglich. Das Beförderungsentgelt für abhanden gekommene oder zerstörte Jahreskarten wird nicht erstattet. Die als abhandengekommen gemeldete Jahreskarte ist ungültig. Ein Wiederauffinden der Jahreskarte muss dem Verkehrsunternehmen unverzüglich angezeigt und die Jahreskarte abgeliefert werden. Bei Weiternutzung der ungültigen Jahreskarte wird ein Beförderungsentgelt für jeden Monat der
weiteren Nutzung erhoben, jedoch in Summe maximal in Höhe eines Jahresbeitrags. Die Geltendmachung eines nachweislich entstandenen höheren Schadens im Einzelfall bleibt hiervon unberührt.

5.1.5 Bezahlung der Jahreskarten

Die Jahreskarten können sowohl im Abonnement als auch durch Barzahlung des Jahresbetrages im Voraus (außer Deutschlandticket und Job-Ticket) bezogen werden.
Im Abonnementverfahren wird das jeweilige Beförderungsentgelt monatlich oder jährlich im Voraus mindestens für die Dauer von 12 Monaten, wenn nicht vorher gekündigt wird, von einem Girokonto bei einem Geldinstitut mit Sitz in Deutschland abgebucht.
Die Teilnahme am Abonnementverfahren ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Erteilung eines SEPA Basis-Lastschrift-Mandats vorliegt. Daueraufträge oder Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Abweichend von der 14-Tage Pre-Notifikation, basierend aus dem SEPA Basis Lastschriftverfahren, wird eine Vorabankündigungsfrist von zwei Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA Basis-Lastschriftverfahrens wird bei/vor der ersten Abbuchung oder im Rahmen der Pre-Notifikation mitgeteilt. Die Teilnahme am Abonnementverfahren kann verweigert werden, sofern keine ausreichende Bonität des Kunden vorliegt bzw. der Kunde einer Bonitätsüberprüfung bei einer Wirtschaftsauskunftei nicht zustimmt.

5.1.6 Fristgemäße Abbuchung im Abonnementverfahren

Der Abonnent verpflichtet sich, den Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum jeweiligen Monatsbeginn bereitzuhalten. Der Abonnent ist verpflichtet, Kosten, die aufgrund einer nicht ausreichenden Deckung des Lastschriftkontos oder fehlerhafter Angaben des Abonnenten anfallen, zu übernehmen. Ist eine fristgemäße Abbuchung nicht möglich, insbesondere wegen mangelnder Kontodeckung, nicht anerkannter SEPA Basis-Lastschrift, widerrufenem SEPA Lastschrift-Mandat, so kann das Verkehrsunternehmen nach einer weiteren vergeblichen schriftlichen Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung kündigen. Durch die Kündigung wird die Jahreskarte ungültig. Die Jahreskarte muss dem Verkehrsunternehmen unverzüglich auf dem Postweg oder persönlich zurückgegeben werden.
Ziffer 5.1.3 gilt entsprechend.

5.1.7 Änderung des Kontos

Soll das Beförderungsentgelt von einem anderen Konto abgebucht werden, ist ein neues SEPA Lastschrift- Mandat bis zum 10. des Vormonats zu erteilen und einzureichen.

5.1.8 Wohnungswechsel

Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel anzuzeigen. Kosten, die durch eine unterbliebene Anzeige des Wohnungswechsels entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5.1.9 Haftung

Der Jahreskartenkunde bzw. dessen gesetzlicher Vertreter haftet für alle aus dem Jahreskartenvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen.