Teil 1 Anlage 4
Berechtigte für Zeitkarten Ausbildung
Monats- und Jahreskarten Ausbildung werden ausgegeben an:
1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
• allgemeinbildender Schulen,
• berufsbildender Schulen,
• Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
• Hochschulen, Akademien, Fernuniversitäten
(z. B. Hagen) mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, §36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen, ökologischen Jahr, des Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbaren sozialen Diensten;
i) Austauschschüler und Austauschstudenten.
3. Die Berechtigung zum Erwerb von Monats- und Jahreskarten Ausbildung hat sich der Verkehrsunternehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen der Ziffer 2 Buchstaben a) bis g) und i) geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen der Ziffer 2 Buchstabe h) durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung der Ziffer 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr.