Teil 1 III. 7.4 Schwerbehinderte
Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.