§12 Beförderung von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gelten §11 (1), (4) und (5) sinngemäß.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Führhunde gem. SGB IX sind stets zugelassen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Hunde sind an der Leine zu führen.
(3) Sonstige kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(4) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.