§4 Verhalten von Fahrgästen
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- und abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
7. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärm erzeugende Gegenstände zu benutzen,
8. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen dies z. B. mittels Piktogramm untersagt ist,
9. den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten und zu überqueren sowie Tunnelstrecken außerhalb der Bahnsteige zu betreten,
10. im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in Fahrzeugen Rad, Rollschuh und Skateboard zu fahren.
11. zu rauchen in Abschnitten, die nicht besonders gekennzieichnet sind. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen (1) bis (4), so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 20,00 Euro erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist sofort an das Personal zu entrichten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens angefordert werden, so wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5,00 Euro erhoben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(7) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des §6 (5) und des §7 (4) – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrscheines an das Verkehrsunternehmen zu richten. Auf Verlangen des Fahrgastes hat das Personal Namen oder Dienstnummer bzw. die Wagennummer und die vorgesetzte Dienststelle anzugeben.
(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,00 Euro zu zahlen.
(9) Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.